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Arbeitsrecht (1976th edition)

Part of the Das Moderne Industrieunternehmen series
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1.1. Begriff, Wesen und Gliederung des Arbeitsrechts 1 Begriff.

Arbeitsrecht ist das Sonderrecht der Arbeitnehmer (1).

Im Mittelpunkt des Arbeitsrechtes stehen die Personen, die auf grund eines privatrechtlichen Vertrages (oder eines ihm gleichgestellten Rechtsverhaltnisses) verpflichtet sind, Arbeit im Dienste eines anderen (des Arbeitgebers) nach dessen Weisungen zu leisten.

Zum Arbeitnehmerbegriff vgl. Kap. 2, Tz 8f. Arbeitsrecht ist also nicht gleichzusetzen mit Recht der Arbeit.

Arbeit leisten neben den Arbeitnehmern auch andere Personen, ohne da sie unter das Arbeitsrecht fallen.

Beispiele: Unternehmer, Gesellschafter einer Handelsgesellschaft, selbstandige Handwerker, frei praktizierende Arzte, Rechtsanwalte, Architekten, frei schaffende Kunstler usw.

Arbeit leisten ferner die Beamten, der mithelfende Ehegatte, Ordensleute, Diakonissen, Strafgefangene und Fursorgezog- linge; diese Personen unterliegen ebenfalls nicht dem Arbeitsrecht.

Zur Begrundung vgl. Kap. 2, Tz 8 f. Daraus wird deutlich, da die Bezeichnung "Arbeitsrecht" sprachlich ungenau ist (2). 2 Wesen. Charakteristisch fur das Arbeitsrecht sind vor allem zwei Besonderheiten. * Im Arbeitsrecht haben Rechtsprechung und Lehre ein groeres Gewicht als in anderen Rechtsgebieten.

Zwar gibt es eine Fulle von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes (vgl. hierzu Tz 7); es bleiben aber immer noch viele Fragen offen, die vom Gesetzgeber bisher uberhaupt nicht oder nicht erschopfend geregelt worden sind.

Mehr als auf anderen Rechtsgebieten liegt daher die Schlieung von Gesetzeslucken und die Rechtsfortbildung in den Handen der Wissenschaft und der Rechtsprechung (3), insbesondere des Bundesarbeitsgerichts.

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02/07/2013
German
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