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Probleme der osterreichischen Strafrechtsreform : 171. Sitzung am 24. November 1971 in Dusseldorf

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Im Jahre 1954 wurden die damals schon ein Jahrhundert andauernden Be- muhungen um ein neues Strafgesetzbuch in oesterreich wieder aufgenommen.

Sie fuhrten von einem Kommissionsentwurf uber zwei Ministerialentwurfe und eine Regierungsvorlage 1968 (Alleinregierung der OVP) zur Regie- rungsvorlage 1971 (Alleinregierung der SPO).

Die Entwicklung bis 1968 gab Wesentliches vom Reformbestreben der Strafrechtskommission preis.

Die Regierungsvorlage 1971 ist dagegen reformfreudiger, als es die Straf- rechtskommission war.

Der deutsche Alternativentwurf 1966 und die beiden Reformgesetze 1969 hatten darauf Einfluss, wurden jedoch nicht kopiert.

Wie alle oesterreichischen Entwurfe, enthalt auch die Regierungsvorlage 1971 Definitionen von Vorsatz und Fahrlassigkeit.

Die Begehung durch Unterlassung wird ahnlich wie im zweiten Reformgesetz behandelt; das Gleichwertigkeitserfordernis wird herausgestellt.

Fur den Rechtsirrtum wird im Sinne der Schuldtheorie darauf abgestellt, ob er "vorzuwerfen ist.

Da- fur werden Kriterien angegeben. Die Zurechnungsunfahigkeit wird etwas vorsichtiger als durch das zweite Reformgesetz erweitert.

Die Beteiligungs- formen werden nach dem System der Einheitstaterschaft erfasst, eine Betei- ligung im Sinne "versuchter Beihilfe aber gleichwohl straflos gelassen.

Alle diese Bestimmungen wurden in der Entwicklung der Entwurfe wiederholt umgeformt.

Der absolut untaugliche Versuch soll entsprechend der oft be- kampften Tradition der oesterreichischen Rechtsprechung auch weiterhin straflos bleiben.

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Springer vs
3531071793 / 9783531071794
Paperback / softback
341
01/01/1972
Germany
48 pages, 48 S.