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Die Europaisierung Des Tatbestandes Der Marktmanipulation

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Die EU hat 2014 mit der Marktmissbrauchsrichtlinie (CRIM-MAD) erstmalig von der Annexkompetenz des Art. 83 Abs. 2 AEUV Gebrauch gemacht und strafrechtliche Mindestvorgaben zur Marktmanipulation geschaffen.

Zeitgleich wurde mit der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) ein vollharmonisierender Verbotstatbestand normiert.

Diese Regelungsweise hat Divergenzen hervorgerufen, welche die Vereinbarkeit der Schaffung zweier parallel geregelter Tatbestande mit den Grundsatzen der strafrechtlichen Mindestharmonisierung betreffen.

Zudem fuhrt das Zusammenspiel der voneinander abweichenden Tatbestande zu Problemen bei der richtlinienkonformen Umsetzung, insbesondere durch die Einfuhrung unionsrechtsakzessorischer Straftatbestande mit Verweisen auf die MAR.

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20/09/2022
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