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Korperschaftsteuer (1981 edition.)

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Ebenso wie die Einkommensteuer ist die Korperschaftsteuer rechtssystematisch eine Per- sonen- oder Subjektsteuer.

Wahrend mit der Einkommensteuer das Einkommen natur- licher Personen erfat wird, besteuert die Korperschaftsteuer das Einkommen von juri- stischen Personen (Korperschaften).

Letztere werden auch als nicht-naturliche Personen bezeichnet.

Die Korperschaftsteuer ist daher innerhalb des Steuersystems im Ergebnis die "Ein- kommensteuer der juristischen Personen".

Als Steuersubjekte bei der Korperschaftsteuer kommen demnach in Betracht: Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschrankter Haftung, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, eingetragene Vereine, nicht-rechtsfahige Vereine, Stiftungen und Zweckvermogen, Kapitalgesellschaften auslandischen Rechts.

Diese Aufzahlung umfat - ohne Anspruch auf Vollstandigkeit - die wichtigsten und am haufigsten vorkommenden Steuersubjekte. 2 A. Steuerpflicht Lernziel: Nach der Bearbeitung dieses Abschnittes sollen Sie beurteilen konnen, ob und wann eine nicht-naturliche Person von der Korper- schaftsteuer erfat wird, beurteilen konnen, ob eine nicht-naturliche Person unbeschrankt oder be- schrankt korperschaftsteuerpflichtig ist, erklaren konnen, welche Bedeutung die Differenzierung der Steuerpflicht hat und was sie umfat, erklaren konnen, wann die Steuerpflicht beginnt und wann sie endet.

I. Unbeschrankte und beschrankte Steuerpflicht Entsprechend der Einkommensteuer unterscheidet auch die Korperschaftsteuer zwischen beschrankter und unbeschrankter Steuerpflicht. 1. Unbeschrankte Steuerpflicht Unbeschrankt korperschaftsteuerpflichtig sind die in 1 KStG genannten Korperschaf- ten, Personenvereinigungen und Vermogensmassen (nicht-naturliche Personen), wenn sie entweder ihre Geschaftsleitung ( 10 AO) oder ihren Sitz ( 11 AO) im Inland haben.

Das Inland im Sinne dieser Vorschrift umfat das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschlielich Berlin-West sowie den ihr zustehenden Festlandssockel ( 1 Abs. 3 KStG).

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