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Biobankgesetz : Augsburg-Munchner-Entwurf (AME-BiobankG)

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Die biomedizinische Forschung ist heute nicht mehr ohne Biobanken denkbar, in denen humanbiologisches Material und Daten gesammelt werden.

Biobanken sind jedoch nicht nur eine Ressource des wissenschaftlichen Fortschritts, sondern zugleich auch ein ganz zentraler Faktor des oeffentlichen Gesundheitswesens, wenn sie zur Entwicklung neuer Heilverfahren und Medikamente genutzt werden.

Aus diesem Grund sind viele Burgerinnen und Burger bereit, biologisches Material und persoenliche Daten einer Biobank und damit der Forschung zur Verfugung zu stellen.

Deshalb ist es wichtig, das individuelle wie kollektive Vertrauen in Biobanken zu foerdern.

Das Zentrum dieses Vertrauens bildet die Gewahrleistung der Grundrechte der Spenderinnen und Spender, vor allem deren Wurde, deren Persoenlichkeitsrecht sowie deren koerperliche Integritat.

Der Gesetzgeber hat es bisher versaumt, dieses Vertrauen in Biobanken durch eine einheitliche Regelung zu starken.

Dies ist das zentrale Anliegen des Augsburg-Munchner Entwurfs eines Biobankgesetzes.

Der Gesetzentwurf schutzt das Selbstbestimmungsrecht der spendenden Personen, gewahrleistet das Biobankgeheimnis, regelt Einrichtung, Betrieb und UEberwachung von Biobanken und garantiert Zeugnisverweigerungsrechte.

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